Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 421a

§ 421a – Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Kurz erklärt

  • Arbeiten in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gelten nicht als reguläres Arbeitsverhältnis.
  • Die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zum Bundesurlaubsgesetz gelten, außer für das Urlaubsentgelt.
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer haften für Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit verursachen.
  • Es gibt keine Ansprüche auf reguläre Arbeitnehmerrechte.
  • Die Regelungen sind speziell für die Integrationsmaßnahmen angepasst.